Winterdienst

Winterdienst

Die winterlichen Wetter- und Straßenverhältnisse sind alljährlich für viele Bürgerinnen und Bürger der Stadt Großalmerode mit besonderen Belastungen verbunden. 

Der städtische Winterdienst ist angesichts unserer topographischen Lage häufig eine Herausforderung und Bewährungsprobe für die zuständigen Mitarbeiter und unsere Winterdienstgeräte. Der Bauhof und die Verwaltung sind engagiert bemüht, Belastungen und Gefährdungen für alle Bürgerinnen, Bürger und Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich zu halten und den Gefahren entgegenzuwirken.

Dabei entspricht es der Logik, den Gesetzen und der Rechtsprechung, dass für den Winterdienst Einsatzpläne entwickelt und eingehalten werden, die den verkehrswichtigen Straßen und besonders gefährlichen Steigungs- und Gefällstrecken Vorrang einräumen. Die Leistungsfähigkeit der Kommune ist ein wesentlicher Maßstab für den Umfang des städtischen Winterdienstes.

Die Struktur, Organisation und die Technik des städtischen Winterdienstes wird kontinuierlich optimiert und überprüft.

Trotz dieser erfolgreichen Bemühungen und Verbesserungen bleiben Kritik und Beschwerden aus der Bevölkerung nicht aus.

 

Kritik und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger:

Der größte Teil der Beschwerden verteilt sich auf zwei Punkte:

  1. Warum ist meine Straße, mein Weg oder die Gefällstrecke meiner Hauptzufahrtstraße noch nicht geräumt?
    Antwort: Der Personal- und Maschineneinsatz muss finanzwirtschaftlich leistbar und vertretbar sein. Auch der Winterdienst muss aus dem Steueraufkommen der Bürgerinnen und Bürger finanziert werden. Die Betriebs- und Personalkosten für den Einsatz eines Winterdienst-Großgerätes betragen ca. 140 € pro Stunde.
    Gerade bei starken Schneefallereignissen können Sondereinsätze notwendig sein und das Räumfahrzeug muss deshalb von seiner planmäßigen Route abweichen, z.B. muss eine Nebenstraße vorgezogen geräumt werden, weil ein Krankentransport erforderlich ist.Schließlich stellen sich der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, trotz guter technischer Wartung und Vorsorge Defekte an Winterdienstgeräten, leider gerade dann ein, wenn die Maschinen im ständigen Einsatz sind.

2.   Warum wurde meine Einfahrt oder der von mir soeben geräumte Gehsteig vom Schneepflug wieder zugeschüttet?

Antwort: Die Fahrer der Schneepflüge können die Schrägstellung des Räumschildes aus Zeitgründen nicht von Hofeinfahrt zu Hofeinfahrt verändern. Sie kämen nicht voran, würden andere Verkehrsteilnehmer und sich zusätzlich und unnötig gefährden und ihre Arbeitsstrecke nicht schaffen.

Bei großen Schneemengen bilden sich durch den Schneepflugeinsatz und die Schneebeseitigung der Anlieger große Schneewände an den Fahrbahnrändern. Diese Schneewände müssen, spätestens wenn die Fahrbahnen für den 2,50 m breiten Schneepflug (schräggestellt) zu schmal werden, nach außen, also in Richtung Gehsteig verschoben werden.

Dabei ist es gelegentlich unvermeidlich, dass ein vom Anlieger geräumter Gehsteig wieder Räumgut aufnehmen muss.

Wir bedauern, dass dadurch häufig gerade die ihrer Schneeräumpflicht ordnungsgemäß nachkommenden Bürgerinnen und Bürger zusätzlich belastet werden.

Wenn die Schneewände und Schneehaufen durchgehend vereist sind, gelingt es auch den schweren Räumgeräten nicht mehr diese Schnee- und Eismassen z.B. von der Fahrbahn auf die Gehsteige zu schieben.

 

Parkende Fahrzeuge im Straßenraum:

Mit zunehmender Tendenz werden Fahrzeuge ohne Rücksicht auf die besonderen winterlichen Verhältnisse auf öffentlichen Straßen geparkt. Immer wieder kommt es leider vor, dass aus diesen Gründen Straßen nicht vollständig vom Schnee geräumt werden können und kein Begegnungsverkehr möglich ist, oder dass Straßen zu Slalomstrecken werden und der einzige verbleibende Gehweg zusätzlich eingeengt wird.

Es ist verständlich, dass die betroffenen Anlieger über die Auswirkungen des Parkproblems und auch über zugeschobene Grundstückszufahrten aus ihrer individuellen Sicht verärgert sind. Beschimpfungen und Drohungen, die gegenüber unseren Mitarbeitern/innen in den Räumfahrzeugen per Handzeichen gemacht oder an den Telefonen ausgesprochen werden, sind jedoch fehl am Platze.

Alle städtischen Gremien und Mitarbeiter/innen sind bemüht, den Winterdienst so effektiv und wirtschaftlich wie möglich zu gestalten. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für die Gesamtaufgabe und Berücksichtigung der Gesamtsituation.

 

Räumpflichten der Grundstückseigentümer

Der nachfolgende Abriss zur Räum- und Streupflicht versucht verkürzend und vereinfachend die wesentlichen Inhalte der gültigen Straßenreinigungssatzung darzustellen. Die Satzung wurde am 03.12.1999 im Mitteilungsblatt der Stadt Großalmerode öffentlich bekannt gemacht. Sie ist auf der Internetseite www.großalmerode.de , Rathaus & Politik, unter dem Punkt Politik – Satzungen abrufbar (hier klicken).

Den nachstehend genannten Grundstückseigentümern und Anliegern sind sogenannte Wohnungs- oder Nutzungsberechtigte mit grundbuchlich gesicherten Rechten gleichgestellt.

Bei Schneefall haben die Eigentümer vor ihren bebauten und unbebauten Grundstücken an öffentlichen Straßen die Gehwege und Zugänge zu Überwegen zu räumen. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen keine Gehwege vorhanden sind, ist ein 1,50 m tiefer Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte sind die vorstehend genannten Flächen rechtzeitig abzustreuen und abzustumpfen.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten zur Schneeräumung und zum Abstreuen und Abstumpfen bei Schnee- und Eisglätte verpflichtet.

In Jahren mit gerader Endziffer (z.B. 2020, 2022, 2024) sind die Grundstückseigentümer auf der Gehwegseite, in den Jahren mit ungerader Endziffer (z.B. 2019, 2021, 2023) sind die Grundstückseigentümer auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet.

Sollten Grundstückseigentümer ihre Verpflichtungen nicht persönlich erfüllen können, müssen diese dafür Sorge tragen, dass die Verpflichtungen von einem Dritten erfüllt werden z.B. durch vertragliche Vereinbarung mit einem Mieter, einem Nachbarn oder einem kommerziellen Dienstleister.

Die Grundstückseigentümer haben Schnee und Eisglätte zu beseitigen

-         auf allen Gehwegen und

-         allen Straßenteilflächen, die von den Fahrbahnen baulich oder auch nur optisch eindeutig abgegrenzt sind, um sie überwiegend dem Fußgängerverkehr vorzubehalten.

Oder negativ definiert:

Eine Schnee- und Eisbeseitigungspflicht der Grundstückseigentümer ist nur dann  n i c h t   gegeben, wenn die Straßenfläche baulich oder optisch  n i c h t  unterteilt ist und die Fahrbahn bis unmittelbar an die Straßenbankette heranreicht.

Ausnahme: In verkehrsberuhigten Bereichen (z.B. Teichstraße) ist immer auf einer Breite von 1,5 m entlang der Grundstücksstraßenfront Schnee und Eisglätte zu beseitigen.

Der Schnee darf nicht wieder in den Straßenraum geschoben werden, sondern ist so abzulagern, dass keine Beeinträchtigung Dritter erfolgt.

Alle Grundstückseigentümer gehen bei Nichtbeachtung der Räum- und Streupflichten haftungsrechtliche Risiken ein. Kommen Passanten in Folge unzureichend geräumter oder abgestumpfter Flächen in entsprechenden Gehwegsbereichen zu Schaden, haben die Geschädigten unmittelbare Ansprüche an die Grundstückseigentümer.

 

Strukturelle und ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Lösung der Winterdienstprobleme:

Beeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge:

Wir bitten alle Fahrzeughalter, ihre Fahrzeuge, insbesondere im Winter und in engen Straßenbereichen, nicht in den öffentlichen Verkehrsraum, sondern nach Möglichkeit auf ihren Privatgrundstücken oder dafür vorgesehenen Parkflächen abzustellen.

Darüber hinaus soll diesem Problem wieder wie folgt begegnet werden:

Die Anlieger in den entsprechenden Straßenabschnitten und die Halter der betroffenen Fahrzeuge werden je nach Situation und Bedarf durch Handzettel auf die Umstände hingewiesen und zu einem geänderten Verhalten aufgefordert. Dieses Verfahren hat sich in den letzten Jahren bewährt.

Kommen betroffene Fahrzeughalter trotzdem diesen Aufforderungen nicht nach, werden die ordnungsrechtlichen Möglichkeiten (Verwarngeld bzw. Bußgeldverfahren) ausgeschöpft.


Eichhofstraße, Nordstraße und Hohlerainstraße

Seit 2004 wurde, zunächst im Modellversuch, in der schmalen Eichhofstraße, jeden Winter ein bergseitiges Halteverbot angeordnet und größere Schneemengen auf den bergseitigen Gehweg geschoben. Diese Verfahrensweise hat sich über 15 Jahre hinweg bewährt und wurde seit dem Winter 2010/2011 auf die stark frequentierte Nordstraße und die Hohlerainstraße ausgedehnt.

Die Eichhofstraße und die Hohlerainstraße haben den ihrer grundhaften Sanierung in den vergangenen Jahren den Charakter einer Straße mit einseitigem Gehweg erworben. Der Schnee wird hier ebenfalls bergseitig auf den vorhandenen schmalen Seitenstreifen geschoben. Die Räum- und Streupflichten richten sich nach den Vorgaben für Straßen mit einseitigem Gehweg.

 Die Erfahrungen der letzten Jahre haben verdeutlich, dass das Schieben des Schnees auf die bergseitigen Gehwege oder Schrammborde bereits bei kleineren und mittleren Schneemengen vorgenommen werden muss. Wenn erst bei großen Schneemengen die bergseitigen Gehwege oder Schrammborde in Anspruch genommen werden, sind die Schneewälle an den Fahrbahnrändern bereits vereist und verdichtet, sodass auch die leitungsstarken Winterdienstfahrzeuge sie nicht mehr bewegen und verschieben können. Der Schnee wird daher regelmäßig und nicht nur in seltenen Ausnahmesituationen auf die bergseitigen Gehwege und Schrammborde geschoben.

 

Bergseitig absolutes Halteverbot:

Bergseitig wird ein absolutes Halteverbot verfügt.

Damit soll erreicht werden, dass alle Fahrzeuge, für die es keine anderen Abstellmöglichkeiten gibt, ausschließlich am Gehsteig an der Talseite geparkt werden müssen.

 

Schnee auf bergseitigem Gehsteig oder Schrammbord:

Durch das nur noch einseitig zulässige Fahrzeugparken wird ermöglicht, dass unsere Räumfahrzeuge den Schnee soweit möglich vollständig auf den bergseitigen, häufig sehr schmalen Gehweg oder Schrammbord schieben können.

 

Fußgänger talseitigen Gehweg benutzen:

Wenn der bergseitige Gehweg durch Schnee- und Eis versperrt ist, sind alle Fußgänger nach geltendem Straßenverkehrsrecht gehalten ausschließlich den talseitigen, geräumten Gehweg zu benutzen.

Befreiung der Anlieger des bergseitigen Gehweges:

Die Anlieger eines bergseitigen Gehweges sind dann, wenn durch städt. Räumfahrzeuge die Gehwege mit Schnee zugeschoben wurden, von ihrer Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung auf dem gesamten Gehweg befreit.

Sie sind allerdings verpflichtet ihre Grundstückszuwege satzungsgemäß auch von dem Schnee und Eis zu befreien, den die städtischen Räumfahrzeuge unvermeidlich auch in diesen Bereich auf den Gehsteig schieben müssen.

Diese Befreiung gilt nicht für die Beseitigung von reiner Eisglätte und geringem Schneefall auf den betroffenen bergseitigen Gehwegen, die ein Zuschieben des Gehweges durch den städtischen Räumdienst nicht erforderlich machen.

Mit dem Zuschieben des Gehsteigs sind die Anlieger von ihrer Haftung gegenüber den Passanten, die in unvernünftiger und unzulässiger Weise den zugeschobenen oder offensichtlich nicht mehr benutzbaren Gehsteig benutzen, freigestellt.

Rechtliche Zulässigkeit:

Es wurde von entsprechenden Fachjuristen bestätigt, dass unsere Verfahrensweise und Schneeräumpraxis zulässig ist und mit der gültigen Straßenreinigungssatzung, den geltenden Gesetzen sowie dem Haftungsrecht der Stadt als auch dem Haftungsrecht der betroffenen Anlieger in Einklang steht.

Keine zusätzlichen Verkehrsschilder:

Eine besondere Beschilderung bezüglich des Zuschiebens der jeweiligen Seitenstreifen ist nicht erforderlich und wird nicht vorgenommen. Die betroffenen Anlieger und Grundstückseigentümer werden durch diese Veröffentlichung von den entsprechenden Regelungen unterrichtet.

 

Kein Winterdienst auf innerörtlichen Fußverbindungswegen bei entsprechenden Wetterlagen

Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Haftungsrechtes hat der Magistrat beschlossen, dass seit der Winterdienstsaison 2011/2012 bei entsprechenden Wetter,- Schnee oder Eislagen auf den Fußverbindungswegen zwischen den Straßen Schulplatz / Nordstraße (Mölberchen) sowie Kleiner Berg / Nordstraße kein Winterdienst durchgeführt wird und eine Benutzung dieser Wege dann auf eigene Gefahr erfolgt.

Eine besondere Absperrung der genannten Fußwegeverbindungen ist nicht erforderlich und wird nicht vorgenommen. Es wird durch eine entsprechende Beschilderung auf diese Sachlage hingewiesen.

 

Bürgerschaftliches und nachbarschaftliches Miteinander:

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger die städtischen Bemühungen zur Gestaltung eines wirkungsvollen, ökonomisch leist- und vertretbaren Winterdienstes objektiv zu bewerten und kooperativ zu unterstützen.

Wir bitten weiterhin alle Bürgerinnen und Bürger ihren eigenen Winterdienstverpflichtungen in einem guten bürgerschaftlichen und nachbarschaftlichen Sinne gerecht zu werden. An dieser Stelle bedanken wir uns ausdrücklich auch bei denjenigen Personen, die ihren Nachbarn dabei helfen, die Verpflichtungen des Winterdienstes zu erfüllen.

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