- Rathaus | Politik
- Politik
- Rathaus
- Leistungen
- Öffentliche Räume
- Onlineportal
- Terminvergabe-online
- Familie, Kind & Ehe
- Schule, Ausbildung & Studium
- Arbeit & Rente
- Bauen & Wohnen
- Engagement, Beteiligung & Wahlen
- Kultur & Freizeit
- Umwelt, Natur, Tiere & Abfall
- Pass- & Meldewesen, Ein- & Auswanderung
- Verkehr & Mobilität
- Gesundheit, Geburt & Tod
- Sicherheit, Recht & Ordnung
- Unternehmen, Wirtschaft & Gewerbe
- Leben | Wohnen | Bauen
- Aktuelles
- Bekanntmachungen
- Veranstaltungskalender
- Schnuddeltreff-Sommerpause
- Jubiläumsfeier Technikberatungsstelle
- Kreisseniorennachmittag 2024
- Bürgerpreis 2024
- Bürgerversammlung 11.07.2024
- Illegale Müllentsorgung
- Illegale Abfallsammler unterwegs
- Mulchen an der weißen Gelster
- Bürgerbefragung
- Rathauseingang
- Stellenausschreibungen Juli 2024
- Einladung zum Kreisfest
- Blauzungenkrankheit
- Leben
- Bauen
- Unternehmen
- Aktuelles
- Freizeit | Tourismus
- Heimatfest
Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Leistungsbeschreibung
Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und im Außenbereich anfallender Abfälle stellt die Hessische Verbrennungsverordnung wesentliche Anforderungen:
- Die bezeichneten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei zuverlässigen Personen und nur bei trockenem Wetter verbrannt werden.
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Zum Entfachen dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
- Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu brennen.
- Bei aufkommendem starten Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeineinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
- Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
- Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
- Sofern landwirtschaftliche Grünabfälle nicht anderweitig verwertbar sind, dürfen diese nach Anmeldung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden.