Wiederkehrende Straßenbeiträge
INFORMATION „WIEDERKEHRENDE STRASSENBEITRÄGE"
Das kommunale Straßennetz inklusive der Wege, Plätze und anderer öffentlichen Anlagen muss nicht nur unterhalten, sondern von Zeit zu Zeit grundhaft erneuert oder ggfls. auch erweitert werden.
Bisher werden in Großalmerode wie in vielen Städten in Hessen der Ausbau und die grundhafte Erneuerung der Straßen über einen einmaligen Beitrag der direkt bevorteilten Anlieger in der betreffenden Straße finanziert.
Während der einmalige Beitrag die Abrechnung einer einzelnen konkreten Straßenbaumaßnahme betrifft, beziehen sich die wiederkehrenden Beiträge auf Maßnahmen, die in einem größeren zusammenhängenden Abrechnungsgebiet (Stadtteil) erfolgen. Von der Beitragspflicht sind so alle im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke erfasst.
Bei einem Wechsel der Abrechnungsarten von einem einmaligen Beitrag hin zu einem wiederkehrenden Beitrag, wie es in Großalmerode der Fall wäre gilt jedoch, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits in den letzten Jahren Erschließungs- oder Straßenbeiträge geleistet haben, nicht bzw. nur nach Ablauf einer in einer Satzung zu bestimmenden Frist (z. B. 25 Jahre), zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden dürfen. Im Vergleich zum einmaligen Ausbaubeitrag wird beim wiederkehrenden Beitrag die Beitragsbelastung somit auf deutlich mehr Schultern verteilt.
Dies führt in der Konsequenz aber auch dazu, dass über Jahre auch regelmäßig Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen werden, in deren näherem Umfeld keine Straßen erneuert werden.
Rechtsgrundlagen für einen „wiederkehrenden Straßenbeitrag"
Rechtsgrundlage ist der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale
Abgaben (KAG) vom 17.03.1970, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2012 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Für die Festsetzung und Beitragserhebung wäre eine kommunale Satzung der Stadt Großalmerode über die "Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge" [WStrBS] erforderlich.
Warum wird der „wiederkehrende" Beitrag diskutiert
Die Straßen und Wege, über die ein Grundstück erschlossen wird, halten nicht ewig und unterliegen einem natürlichen Verschleiß. Ein erschlossenes und bebautes Grundstück ist ein wertvoller Grundbesitz. Werden vorhandene Straßen und öffentliche Verkehrsflächen erneuert, verbessert oder verändert, beeinflusst dies die bestehende Erschließungssituation in positiver Weise. Beispielsweise kann der Autoverkehr auf einer gut ausgebauten Fahrbahn leichter, gefahrloser oder geräuscharmer ablaufen als auf einer mit Schlaglöchern übersäten und unebenen Fahrbahn, nicht zuletzt wird die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erhöht und auf eine barrierefreie Benutzung abgestellt.
Erfahrungsgemäß liegen die Preise für gut erschlossene Grundstücke höher als für solche an schlecht ausgebauten und schadhaften Straßen.
Welche Aufwendungen können als Beiträge umgelegt werden
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Es muss sich um eine öffentliche Straße handeln. Zur „Straße" gehören nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Gehwege, Radwege, Fußwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkplätze und Grünflächen.
- Die Straße muss im Gemeindeeigentum stehen und für die Öffentlichkeit gewidmet sein.
- Es muss sich um Bauarbeiten zur Erneuerung, zum Umbau oder zur Verbesserung handeln. Alle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Straßen und Verkehrsanlagen, wie z.B. das Ausbessern von Schlaglöchern oder das Erneuern der Verschleißdecke gehen zu Lasten der Stadt. Solche Kosten dürfen nicht auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Abzugrenzen vom Straßenbeitrag (ob einmalig oder ob wiederkehrend) ist der Erschließungsbeitrag. Erschließungsbeiträge fallen wie bisher nur für die erstmalige Herstellung von Straßen und Verkehrsanlagen nach Vorgabe des Baugesetzbuches (BauGB) an. Die umlagefähigen Kosten, die auf die unmittelbar bevorteilten Anlieger umgelegt werden, betragen gesetzlich festgelegt 90 %.
Welchen Anteil muss die Stadt bei einer Straßenbaumaßnahme tragen
Jede Straße und Verkehrsanlage wird nicht nur von den Anliegern, sondern auch von Personen benutzt, die nicht direkte Anlieger sind oder in dem Abrechnungsgebiet wohnen, sondern dieses nur durchqueren. Dies ist gem. der Definition im kommunalen Abgabengesetz (KAG) der „Anteil der Allgemeinheit".
Laut § 11 KAG muss jede Kommune, aufgeteilt nach Straßenarten (z.B. Anliegerstraßen, innerörtliche Durchgangsstraßen oder Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehrt dienen) festlegen, wie hoch dieser kommunale Eigenanteil ist.
Bei den einmaligen Straßenbeiträgen beträgt dieser Anteil mindestens 25 % bei Anliegerstraßen, mindestens 50 % bei innerörtlichen Durchgangsstraßen und mindestens 75 % bei Straßen, die dem Überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
Bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird der Beitragssatz bezogen auf das gesamte Abrechnungsgebiet abgestellt, dieser wird in der Satzung festgelegt. Da die Verkehrsbeziehungen nach systematischer Auslegung innerhalb des Abrechnungsgebietes bis auf wenige Ausnahmen als Anliegerverkehr zu bewerten sind, liegt der städtische Anteil bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen niedriger als bei den einmaligen Beiträgen, d.h. der Anteil der Anlieger ist insgesamt höher als bei den einmaligen Beiträgen, bei der nur die Verkehrsbeziehungen der einzelnen auszubauenden Straße betrachtet werden.
Der Ablauf des Verfahrens
Das Verfahren des „wiederkehrenden" Straßenbeitrages setzt die Ermittlung aller Grundstücksflächen im jeweiligen Abrechnungsgebiet voraus. Dies erfolgt mittels vorliegender Kataster- und Geodaten sowie in der Endkontrolle und vor einer endgültigen Beitragserhebung auch per Einzelauskunft durch jeden Grundstückseigentümer.
Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Nutzungsfaktor.
Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in unmittelbarer Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
Derzeit wird in den städtischen Gremien beraten, ob eine Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge ab dem Jahr 2018 erfolgen soll.
Beispiel für die Berechnung des Straßenbeitrags
Für die Beitragsveranlagung rechnet die Kommune:
Beitragsfähiger Aufwand (Herstellungskosten)
./. abzüglich Eigenanteil der Stadt
= umlagefähiger Aufwand (gesamt)
Umlagefähiger Aufwand dividiert durch die gewichtete beitragspflichtige Fläche
= Beitragssatz [€/m²]
Bezogen auf den geplanten grundhaften Ausbau der Eichhofstraße wurde folgende Beispielsberechnung vom beauftragten Büro Kommunal-Consult Becker AG in der Bürgerinformationssitzung am 08.05.2017 vorgelegt:
Vergleichsberechnung der Beitragsarten einmalig und wiederkehrend
Beitragsfähige Kosten einer Baumaßnahme: 630.700 € Beitragssatz maßnahmenbezogen: 11,70 €/m² wiederkehrender Beitragssatz: 0,4785 €/m² (einjähriger Abrechnungszeitraum) beitragspflichtige Fläche maßnahmenbezogener Straßenbeitrag wiederkehrender Straßenbeitrag 500 m² 5.850,00 € 239,25 € 1000 m² 11.700,00 € 478,50 € 1500 m² 17.550,00 € 717,75 €
Bitte beachten Sie, dass es hier um überschlägige und geschätzte Werte handelt.
Die tatsächlichen Werte liegen erst nach Abschluss des Verfahrens bzw. Schlussrechnung der Baumaßnahme vor.
Was ändert sich beim Wechsel des Straßenbeitragsrechts ?
einmalige Straßenbeiträge (bisher) | Wiederkehrende Straßenbeiträge (neu in der Kernstadt und Rommerode) |
|
|
Der Anlieger der sanierten Straße zahlt Beitrag | Jeder Grundstückseigentümer im ganzen Stadtteil zahlt für jede Gemeindestrasse |
Beitragshöhe 50% oder 75% der Sanierungskosten nach funktionaler Einordnung der Straße | Immer ca. 75% |
Höhere Beiträge | Geringere Beiträge |
Einmal etwa alle 40 Jahre nach der Sanierung | Ggfls. jährlich zum Jahresende |
Grundstückseigentümer an Kreis -, Land oder Bundestrassen zahlen nur für den Gehweg | Alle Grundstückeigentümer werden gleich behandelt, Vorteil der Anlieger an Kreis-, Land- und Bundesstraßen entfällt |
Keine Unterscheidung zwischen Gewerbe und Privatnutzung | Gewerbegrundstücke werden mit einem Zuschlag versehen |
Ausbau wird mit den Anliegern breit abgestimmt | Ausbau wir standardisiert durchgeführt |
Keine Meldepflichten aus der Beitragssatzung heraus | Meldepflichten zu Eigentums- und Nutzungsänderungen |
Eckgrundstücksregel (2/3) bei Grundstücken an mehreren Gemeindestrassen | Wegfall der Eckgrundstücksregelung |
Ihre Ansprechpartner der Stadtverwaltung:
Herr Joachim Siebold (Bauamtsleiter) Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
Tel.: (05604) 9335-15 Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
Fax: (05604) 9335-615 09:00 – 12:00 Uhr
E-Mail: Joachim.Siebold@grossalmerode.de Donnerstag 15:00 – 17:00 Uhr
Herr Tobias Lorenz (Sachbearbeiter)
Tel.: (05604) 9335-29
Fax: (05604) 9335-629
E-Mail: Tobias.Lorenz@grossalmerode.de
KONTAKT
Magistrat der Stadt Großalmerode
Bauamt
Marktplatz 11
37247 Großalmerode
Bauamt
05604/9335-15
Telefonplan